Ratgeber5 Min. · geprüft am 17.10.2026

Rechnung als Kleinunternehmer: was draufstehen muss

Als Kleinunternehmer genügen dir weniger Angaben als anderen. Was das Gesetz verlangt, was trotzdem auf die Rechnung gehört – und die eine Ausnahme, bei der die einfache Rechnung nicht reicht.

Was das Gesetz verlangt

Für Rechnungen von Kleinunternehmern – und für alle Rechnungen bis 400 € – genügen laut § 11 Abs. 6 UStG neben dem Ausstellungsdatum:

  • dein Name und deine Anschrift,
  • Menge und Bezeichnung der Ware bzw. Art und Umfang der Leistung,
  • Tag oder Zeitraum der Leistung,
  • der Betrag (Entgelt und Steuer in einer Summe),
  • der Steuersatz – bei dir: der Hinweis, dass du befreit bist.

Was trotzdem draufgehört

Vorgeschrieben ist das nicht, wir empfehlen es aber für jede Rechnung – deine Kunden und dein Steuerberater werden es dir danken:

  • Name und Anschrift deines Kunden – Firmenkunden brauchen das für ihre Buchhaltung.
  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer, z. B. 2026-001, 2026-002 … – lückenlos und nur einmal vergeben.
  • Der Befreiungshinweis, wörtlich etwa: „Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“. Ohne ihn wirkt die Rechnung, als hättest du die Umsatzsteuer vergessen.
  • Deine Steuernummer, Zahlungsziel und Bankverbindung – je klarer, desto schneller wird bezahlt.

So sieht das aus

  • Von

    Beispiel
    Lena Berger, Grafik & Design, Hauptstraße 1, 6020 Innsbruck
  • An

    Beispiel
    Pension Alpenblick, Dorfstraße 3, 6450 Sölden
  • Rechnungsnummer und Datum

    Beispiel
    2026-024 vom 11.10.2026
  • Leistung und Zeitraum

    Beispiel
    Logo-Überarbeitung, 6 Std. à 90 € – Oktober 2026
  • Betrag

    Beispiel
    540,00 €
  • Hinweis

    Beispiel
    Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG
  • Zahlung

    Beispiel
    zahlbar bis 25.10.2026 auf AT61 1904 3002 3457 3201
  • Steuernummer

    Beispiel
    81 234/5678

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Die Ausnahme: Firmenkunden im EU-Ausland

Verrechnest du einer Firma in einem anderen EU-Land eine Dienstleistung, geht die Steuerschuld auf deinen Kunden über (Reverse Charge). Dann ist die vereinfachte Rechnung ausgeschlossen (§ 11 Abs. 6 UStG): Es braucht alle Angaben, die UID-Nummern beider Seiten und den Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1a UStG) – und die Rechnung muss bis zum 15. des Folgemonats raus. Alles dazu im Artikel Reverse Charge als Kleinunternehmer.

Wann musst du überhaupt eine Rechnung schreiben?

  • An Unternehmen: Pflicht, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung (§ 11 Abs. 1 UStG).
  • An Privatpersonen: grundsätzlich keine Pflicht. Zahlt jemand bar oder mit Karte vor Ort, brauchst du aber einen Beleg (§ 132a BAO).
  • Aufbewahren: Kopien deiner Rechnungen bewahrst du sieben Jahre auf (§ 11 UStG, § 132 BAO).

Quellen

Verständlich erklärt, aber keine Steuerberatung. Für deinen konkreten Fall frag deinen Steuerberater.

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