Rechnung als Kleinunternehmer: was draufstehen muss
Als Kleinunternehmer genügen dir weniger Angaben als anderen. Was das Gesetz verlangt, was trotzdem auf die Rechnung gehört – und die eine Ausnahme, bei der die einfache Rechnung nicht reicht.
Was das Gesetz verlangt
Für Rechnungen von Kleinunternehmern – und für alle Rechnungen bis 400 € – genügen laut § 11 Abs. 6 UStG neben dem Ausstellungsdatum:
- dein Name und deine Anschrift,
- Menge und Bezeichnung der Ware bzw. Art und Umfang der Leistung,
- Tag oder Zeitraum der Leistung,
- der Betrag (Entgelt und Steuer in einer Summe),
- der Steuersatz – bei dir: der Hinweis, dass du befreit bist.
Was trotzdem draufgehört
Vorgeschrieben ist das nicht, wir empfehlen es aber für jede Rechnung – deine Kunden und dein Steuerberater werden es dir danken:
- Name und Anschrift deines Kunden – Firmenkunden brauchen das für ihre Buchhaltung.
- Eine fortlaufende Rechnungsnummer, z. B. 2026-001, 2026-002 … – lückenlos und nur einmal vergeben.
- Der Befreiungshinweis, wörtlich etwa: „Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“. Ohne ihn wirkt die Rechnung, als hättest du die Umsatzsteuer vergessen.
- Deine Steuernummer, Zahlungsziel und Bankverbindung – je klarer, desto schneller wird bezahlt.
So sieht das aus
Von
- Beispiel
- Lena Berger, Grafik & Design, Hauptstraße 1, 6020 Innsbruck
An
- Beispiel
- Pension Alpenblick, Dorfstraße 3, 6450 Sölden
Rechnungsnummer und Datum
- Beispiel
- 2026-024 vom 11.10.2026
Leistung und Zeitraum
- Beispiel
- Logo-Überarbeitung, 6 Std. à 90 € – Oktober 2026
Betrag
- Beispiel
- 540,00 €
Hinweis
- Beispiel
- Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG
Zahlung
- Beispiel
- zahlbar bis 25.10.2026 auf AT61 1904 3002 3457 3201
Steuernummer
- Beispiel
- 81 234/5678
| Angabe | Beispiel |
|---|---|
| Von | Lena Berger, Grafik & Design, Hauptstraße 1, 6020 Innsbruck |
| An | Pension Alpenblick, Dorfstraße 3, 6450 Sölden |
| Rechnungsnummer und Datum | 2026-024 vom 11.10.2026 |
| Leistung und Zeitraum | Logo-Überarbeitung, 6 Std. à 90 € – Oktober 2026 |
| Betrag | 540,00 € |
| Hinweis | Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG |
| Zahlung | zahlbar bis 25.10.2026 auf AT61 1904 3002 3457 3201 |
| Steuernummer | 81 234/5678 |
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Die Ausnahme: Firmenkunden im EU-Ausland
Verrechnest du einer Firma in einem anderen EU-Land eine Dienstleistung, geht die Steuerschuld auf deinen Kunden über (Reverse Charge). Dann ist die vereinfachte Rechnung ausgeschlossen (§ 11 Abs. 6 UStG): Es braucht alle Angaben, die UID-Nummern beider Seiten und den Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1a UStG) – und die Rechnung muss bis zum 15. des Folgemonats raus. Alles dazu im Artikel Reverse Charge als Kleinunternehmer.
Wann musst du überhaupt eine Rechnung schreiben?
- An Unternehmen: Pflicht, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung (§ 11 Abs. 1 UStG).
- An Privatpersonen: grundsätzlich keine Pflicht. Zahlt jemand bar oder mit Karte vor Ort, brauchst du aber einen Beleg (§ 132a BAO).
- Aufbewahren: Kopien deiner Rechnungen bewahrst du sieben Jahre auf (§ 11 UStG, § 132 BAO).
Quellen
Verständlich erklärt, aber keine Steuerberatung. Für deinen konkreten Fall frag deinen Steuerberater.