Ratgeber6 Min. · geprüft am 17.10.2026

Kleinunternehmergrenze überschritten – was jetzt?

Wer mehr als 55.000 € im Jahr umsetzt, verliert die Umsatzsteuerbefreiung – aber nicht immer sofort. Hier steht, wann genau, was sich ändert und was du dann erledigen musst.

Die Grenze in einem Satz

Du bist Kleinunternehmer, wenn dein Umsatz im Vorjahr 55.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr noch nicht übersteigt (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Dann stellst du Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus.

Gezählt wird mit den tatsächlichen Beträgen – als Kleinunternehmer gibt es keine Umsatzsteuer herauszurechnen. Nicht mit dabei sind:

  • Leistungen an Firmen im Ausland, deren Leistungsort dort liegt, z. B. Dienstleistungen an eine deutsche GmbH – das Gesetz zählt nur Umsätze im Inland. Mehr dazu im Artikel Reverse Charge als Kleinunternehmer.
  • Hilfsgeschäfte wie der Verkauf deines alten Firmen-Laptops und die Veräußerung des ganzen Betriebs.
  • bestimmte steuerfreie Umsätze, die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt (etwa ärztliche Leistungen).

Drei Fälle – und was jeweils gilt

  • bis 55.000 €

    Heuer
    befreit
    Nächstes Jahr
    befreit (wenn es so bleibt)
  • über 55.000 €, höchstens 60.500 €

    Heuer
    noch befreit bis Jahresende (Toleranz von 10 %)
    Nächstes Jahr
    nicht mehr befreit – der Vorjahresumsatz liegt über der Grenze
  • über 60.500 €

    Heuer
    Befreiung endet sofort – ab dem Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest (Rechtlich nicht abschließend geklärt – im Zweifel mit dem Steuerberater klären.)
    Nächstes Jahr
    nicht befreit

Das Gesetz sagt: Wird die Grenze überschritten, gilt die Befreiung „ab diesem Zeitpunkt“ nicht mehr; bei höchstens 10 % darüber noch bis Jahresende. Ab welchem Umsatz genau die Steuerpflicht beginnt, wenn du über 60.500 € kommst, und ob eine Rechnung mit dem Rechnungsdatum oder mit dem Zahlungseingang zählt, solltest du im konkreten Fall mit deinem Steuerberater klären (Rechtlich nicht abschließend geklärt – im Zweifel mit dem Steuerberater klären.).

Was du tun musst, wenn die Befreiung endet

  1. Umsatzsteuer auf die RechnungenAb dem Stichtag weist du auf jeder Rechnung die Umsatzsteuer aus – meist 20 %. Der Hinweis „Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer“ kommt weg. Rechnungen über 400 € brauchen dann alle Pflichtangaben, auch deine UID-Nummer (§ 11 Abs. 1 UStG). Hast du noch keine, beantragst du sie in FinanzOnline (Formular U15).
  2. Preise prüfenBei Firmenkunden mit Vorsteuerabzug ist die Umsatzsteuer meist kein Problem – sie holen sie sich zurück. Bei Privatkunden zählt der Endpreis: Erhöhst du nicht, zahlst du die 20 % aus deiner Tasche. Rechne deshalb neu, bevor es so weit ist.
  3. Umsatzsteuer-VoranmeldungDu meldest die Umsatzsteuer laufend ans Finanzamt. Lag dein Vorjahresumsatz bei höchstens 100.000 €, ist das Quartal dein Zeitraum, sonst der Monat. Fällig ist die Voranmeldung samt Zahlung am 15. des zweitfolgenden Monats – für das erste Quartal also am 15. Mai (§ 21 Abs. 1 und 2 UStG). Bei einem Vorjahresumsatz bis 55.000 € musst du sie laut WKO nicht einreichen, wenn du pünktlich zahlst – eine Aufstellung (Formular U30) brauchst du trotzdem (Rechtlich nicht abschließend geklärt – im Zweifel mit dem Steuerberater klären.).
  4. Vorsteuer nutzenAls Regelbesteuerter kannst du die Umsatzsteuer aus deinen Eingangsrechnungen – Laptop, Software, Miete – als Vorsteuer abziehen. Bei größeren Anschaffungen ist das ein echter Vorteil.
  5. JahreserklärungZusätzlich zur Einkommensteuererklärung reichst du eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ein, elektronisch bis Ende Juni des Folgejahres.

Freiwillig auf die Befreiung verzichten?

Du kannst auch unter der Grenze auf die Kleinunternehmerregelung verzichten – schriftlich gegenüber dem Finanzamt, bis der Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig ist. Der Verzicht gilt ab Jahresbeginn und bindet dich mindestens fünf Jahre; widerrufen kannst du ihn nur zu einem Jahresbeginn, bis Ende Jänner (§ 6 Abs. 3 UStG).

Sinnvoll ist das vor allem, wenn du fast nur an Firmen verrechnest (die holen sich die Steuer zurück) und hohe Anschaffungen hast, aus denen du dir die Vorsteuer holen willst. Bei überwiegend Privatkunden lohnt es sich selten.

Quellen

Verständlich erklärt, aber keine Steuerberatung. Für deinen konkreten Fall frag deinen Steuerberater.

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