Reverse Charge als Kleinunternehmer: Kunden im EU-Ausland
Auch als Kleinunternehmer hast du Firmenkunden in Deutschland, Italien oder anderswo in der EU? Dann gelten andere Regeln – und ein paar Pflichten, die viele übersehen.
Die Grundidee
Erbringst du eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land, liegt der Leistungsort dort, wo dein Kunde sitzt (§ 3a Abs. 6 UStG). In Österreich ist die Leistung damit nicht steuerbar – die Umsatzsteuer zahlt dein Kunde in seinem Land („Reverse Charge“, Übergang der Steuerschuld).
Für dich als Kleinunternehmer heißt das auch: Dieser Umsatz zählt nicht zur Kleinunternehmergrenze von 55.000 € – die zählt nur Umsätze im Inland (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG).
Was du dafür brauchst
- Eine eigene UID-NummerAls Kleinunternehmer hast du oft keine. Für Leistungen, bei denen dein EU-Kunde die Steuer schuldet, bekommst du sie aber auf Antrag beim Finanzamt – über FinanzOnline oder mit dem Formular U15. Plan dafür ein paar Tage ein (Rechtlich nicht abschließend geklärt – im Zweifel mit dem Steuerberater klären.).
- Die UID deines Kunden – geprüftSie muss auf die Rechnung. Prüf vorher, ob sie gültig ist, etwa in FinanzOnline oder über das EU-Portal VIES.
- Eine vollständige RechnungHier reicht die vereinfachte Kleinunternehmer-Rechnung nicht: Es braucht alle Angaben, deine und die UID deines Kunden und den Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld – ohne Umsatzsteuer (§ 11 Abs. 1a und 6 UStG). Und sie muss spätestens am 15. des Folgemonats ausgestellt sein.
- Die Zusammenfassende Meldung (ZM)Solche Leistungen meldest du dem Finanzamt mit UID des Kunden und Betrag – als Kleinunternehmer pro Quartal, bis zum Ende des Folgemonats, also für Jänner–März bis 30. April. Hattest du im Quartal keine, meldest du nichts. (USP – Zusammenfassende Meldung)
Und wenn der Kunde woanders sitzt?
Firma im EU-Ausland
- Was gilt (Dienstleistungen)
- Reverse Charge wie oben, zählt nicht zur Grenze
Firma außerhalb der EU (z. B. Schweiz, USA)
- Was gilt (Dienstleistungen)
- in Österreich nicht steuerbar, keine Umsatzsteuer, keine ZM (Rechtlich nicht abschließend geklärt – im Zweifel mit dem Steuerberater klären.) – zählt nicht zur Grenze
Privatperson im EU-Ausland
- Was gilt (Dienstleistungen)
- meist wie im Inland: Kleinunternehmerbefreiung, zählt zur Grenze – für manche Leistungen gelten Sonderregeln (Rechtlich nicht abschließend geklärt – im Zweifel mit dem Steuerberater klären.)
| Kunde | Was gilt (Dienstleistungen) |
|---|---|
| Firma im EU-Ausland | Reverse Charge wie oben, zählt nicht zur Grenze |
| Firma außerhalb der EU (z. B. Schweiz, USA) | in Österreich nicht steuerbar, keine Umsatzsteuer, keine ZM (Rechtlich nicht abschließend geklärt – im Zweifel mit dem Steuerberater klären.) – zählt nicht zur Grenze |
| Privatperson im EU-Ausland | meist wie im Inland: Kleinunternehmerbefreiung, zählt zur Grenze – für manche Leistungen gelten Sonderregeln (Rechtlich nicht abschließend geklärt – im Zweifel mit dem Steuerberater klären.) |
Für Warenlieferungen gelten eigene Regeln – dieser Artikel betrifft Dienstleistungen.
Quellen
- § 3a UStG 1994 (RIS) – Ort der sonstigen Leistung
- § 11 UStG 1994 (RIS) – Rechnungen
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (RIS) – Kleinunternehmer
- USP – Zusammenfassende Meldung
- BMF – Formular U15 (UID-Antrag)
Verständlich erklärt, aber keine Steuerberatung. Für deinen konkreten Fall frag deinen Steuerberater.